Aktuelle Informationen
Coronavirus (COVID-19)Maßnahmen und gesetzliche Bestimmungen für das Allgäu
Das Bayerische Kabinett hat in der Sitzung am 26. April 2022 weitere Erleichterungen rund um die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) beschlossen, die voraussichtlich noch bis zum 28. Mai 2022 gelten soll:
• Testpflicht in Schulen
Die anlasslosen regelmäßigen Testungen, schulische Testungen bei einem Infektionsfall sowie sowie alle weiteren Beschränkungen entfallen ab dem 1. Mai 2022.
• Testpflicht bei Kinderbetreuung
Ebenso entfällt die Testpflicht sowie alle weiteren Beschränkungen im Rahmen der Kinderbetreuung.
- Allgemeine Verhaltensempfehlung & Maskenpflicht ABSTANDSGEBOT
Jede Person wird dazu angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, auf Handhygiene und in geschlossenen Räumen auf Belüftung zu achten.FFP2-Maskenpflicht
Eine uneingeschränkte FFP2-Maskenpflicht gilt für:
• für Fahrgäste sowie das Personal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
• für Bewohner/innen, Besucher/innen sowie Personal von Einrichtungen mit und für vulnerable Gruppen, darunter:
- Arztpraxen,
- Krankenhäusern,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Rettungsdiensten,
- teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
• Bewohner/innen, Besucher/innen und Personal in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Von der FFP2-Maskenpflicht sind befreit:
• Kinder bis zum 6. Geburtstag
• Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag, müssen lediglich eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
• Personen, die durch ein schriftliches, ärztliches Attest nachweisen können, dass sie aus bestimmten Gründen keine Maske tragen können - Einrichtungsbezogene Testerfordernisse
In Einrichtungen mit und für vulnerable Gruppen sowie sämtlichen Maßregelvollzugseinrichtungen, erhalten Besucher/innen, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur Zugang, wenn Sie nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. Dazu zählen unter Andrem:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Rettungsdiensten,
- teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Justizvollzugsanstalten,
- Abschiebehafteinrichtungen,
- psychiatrischen Krankenhäusern, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
Der negative Testnachweis ist in schriftlicher oder elektronischer Form auf folgenden Grundlagen:
• PCR-Test, PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
• PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
• Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen.
Für folgende Personengruppen ist keine einrichtungsbezogene Testpflicht erforderlich:
• Kinder und Schüler bis zum 6. Geburtstag
• noch nicht eingeschulte Kinder
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen

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