Um die Ausbreitung des COVID-19 Virus einzudämmen, wurde gesetzlich ein bundesweiter Lockdown bis zum 7. März 2021 ausgesprochen. Die Bayerische Landesregierung untersagt nach §5 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zu diesem Datum Veranstaltungen und Versammlungen. Öffentlich zugängliche Gottesdienste sowie Versammlungen nach §6 und § 7 des 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zudem kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
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