Aktuelle Informationen
Coronavirus (COVID-19)Maßnahmen und gesetzliche Bestimmungen für das Allgäu
Bund und Länder haben in der Ministerpräsidentenkonferenz am 03. März 2021 auf eine Verlängerung des Lockdowns, bis voraussichtlich 28. März 2021, geeinigt. Zudem sei stufenweise eine Öffnungsstrategie, angeknüpft an die sieben-Tage-Inzidenzen vor Ort, vorgesehen. In den Fokus der Verhandlung rückt die Impf- und Testtaktik in Deutschland.
In Bayern gilt ab 08. März 2021 die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Die gesetzlichen Beschränkungen sowie die Lockerungen und Öffnungen im Freistaat richten sich nach den 7-Tage-Inzidenzen in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Besteht in einem Einzugsgebiet ein gegenüber dem Landesdurchschnitt höherer Wert, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitergehende Anordnungen treffen. Wird in Landkreisen und kreisfreien Städten ein Inzidenzwert von 100 überschritten, gilt eine allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr.
Besteht in einem Einzugsgebiet mindestens 14 Tage in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 bzw. unter 50, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unter Auflagen ab 22. März 2021 weitere Öffnungen zulassen. Dies betrifft insbesondere die Außengastronomie, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos sowie kontaktloser und Kontaktsport.
In Bayern gelten folgende Maßnahmen:
- Gastronomie & Beherbergung
Gastronomiebetriebe jeglicher Art sind untersagt. Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist weiterhin zulässig. Kantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind, dürfen unter Auflagen offen bleiben.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §13)
Es besteht ein Beherbergungsverbot für touristische Zwecke. Übernachtungsangebote dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere berufliche oder geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §14) - Sport & Freizeit
Die Kontaktbeschränkung bei der Sportausübung richtet sich nach folgenden 7-Tage-Inzidenzen der Landkreise und kreisfreien Städte:
1. > 100
Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung, ist kontaktfreier Sport mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
2. 50 - 100
Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung, ist kontaktfreier Sport mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person erlaubt sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
3. < 50
Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung, ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen er unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist unter bestimmten Voraussetzungen unter freiem Himmel gestattet.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §10)
Der Betrieb von ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. Dazu zählen gewerbliche Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Das heißt Seilbahnen, Seeschifffahrt, Schlösser, Kinos, Theater, Museen, Freizeitparks, Bäder, Wellnesszentren, Saunen auch Clubs, Diskotheken und Vergleichbares bleiben weiterhin geschlossen. Stadt- und Gästeführungen sind verboten. Spielplätze im Freien sind für Kinder nur in Begleitung Erwachsener geöffnet.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §11) - Einzelhandel & Dienstleistungen
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben richtet sich nach folgenden 7-Tage-Inzidenzen, in den Landkreisen und kreisfreien Städten:
1. > 100
Ladengeschäfte von Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe bleiben für den Kundenverkehr geschlossen. Abholdienste sind mit Vorbestellung und unter Einhaltung der Vorschriften erlaubt. Unter Auflagen dürfen folgende Geschäfte weiterhin geöffnet bleiben: der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. In diesen Betrieben muss sichergestellt werden, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden gewährleistet ist, sich nicht mehr als ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche/ ab 800qm Verkaufsfläche nur 1 Kunde je 20qm Fläche gleichzeitig im Ladengeschäft aufhaltet und alle Beteiligten in den Verkaufsräumen, im Verkaufsgelände sowie zugehörigen Parkplätzen die FFP2 Maskenpflicht einhalten. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen
2. 50 - 100
Ladengeschäfte von Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum für einzelne Kunden öffnen. Es muss sichergestellt werden, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche liegt und die Kundenkontaktdaten erhoben werden.
3. < 50
Unter Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzept dürfen Ladengeschäfte von Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe für den Kundenverkehr öffnen. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist das Konzept vorzulegen.
Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Dazu zählen Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Ausgenommen sind Friseure sowie nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege. Voraussetzung hierfür sind das Tragen einer medizinische Gesichtsmaske und die Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung. Zudem sind die Kontaktdaten der Kunden zu erfassen.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, bleiben unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz geöffnet. Voraussetzung ist, dass in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden.
Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist der Verkauf von Lebensmitteln, Pflanzen und Blumen.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §12) - Öffentlicher Fern-, Nahverkehr & touristische Busreisen
Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahrgäste und das Personal, eine FFP2-Maskenpflicht. Touristische Busreisen sind untersagt.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §8) - Veranstaltungen in geschlossenen Räumen & unter freiem Himmel
Vorbehaltlich speziellerer Regelungen sind Veranstaltungen, Versammlungen und öffentliche Festivitäten verboten. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Öffentlich zugängliche Gottesdienste sowie Versammlungen nach §6 und § 7 des Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmengesetzt sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §5-7) - Kontaktbeschränkung im öffentlichen & privaten Raum
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und in privat genutzten Räumen und Grundstücken, regelt sich nach folgenden 7-Tage-Inzidenzen, der Landkreise und kreisfreien Städte:
1. > 100
Zulässig ist ein gemeinsamer Aufenthalt von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zudem dürfen zwei Haustände zusammenkommen um wechselseitig, unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig Kindern unter 14 Jahren zu beaufsichtigen. Dabei muss es sich zwingen um eine feste, familiäre oder nachbarschaftliche Betreuungsgemeinschaft handeln.
2. 35 - 100
Zulässig ist ein gemeinsamer Aufenthalt von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Die Gesamtzahl von fünf Personen darf dabei nicht überschritten werden.
3. < 35
Zulässig ist ein gemeinsamer Aufenthalt von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände. Die Gesamtzahl von zehn Personen darf dabei nicht überschritten werden.
Zu beachten gilt:
• Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht, solange sie zum selben Hausstand gehören.
• Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bilden einen Hausstand, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
• Die gesetzliche Kontaktbeschränkung in § 4 trifft nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten und für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu, in welchen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung §4) - Abstandsgebot & Maskenpflicht Jede Person wird dazu angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstands, auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen ist, wo immer möglich, einzuhalten. Ist die Einhaltung des Mindestabstandes im öffentlichen Raum nicht möglich, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Zudem gilt eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) unter Anderem für folgende Bereiche und Personengruppen:
• Besucher von stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel (von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen)
• auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
• auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen.
• Teilnehmer einer genehmigten Versammlung
• Personal, Kunden und Begleitpersonen in Arztpraxen (mit Ausnahmen)
• Personal und Kunden, von Friseur-Leistungen sowie nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege (medizinische Gesichtsmasken)
• Gäste in Beherbergungsbetrieben, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden sowie das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt unter Anderem für folgende Bereiche und Personengruppen:
• Personal, Kunden und Begleitpersonen im öffentlichen Personennah- und fernverkehr sowie in den hierzu gehörenden Einrichtungen
• Personal, Kunden und Begleitpersonen in Handels- und Dienstleistungsbetrieben (mit Ausnahmen)
• Besucher von Gottesdiensten
• Besucher und Beschäftigte von Altenheimen und Seniorenresidenzen, vollstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
(Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung)
Finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige
Die am 3. März 2021 beschlossenen Maßnahmen von Bund und Länder, führen dazu, dass der Tourismus und viele weitere Wirtschaftsbereiche weiterhin erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen. Die Bundesregierung bietet betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, finanzielle Unterstützung an. Bis zum 31. März 2021 können Anträge für die Überbrückungshilfe II und bis zum 30. April 2021 Anträge für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember 2020 gestellt werden. Einen Zuschuss zu den Fixkosten, sieht die Überbrückungshilfe III vor. Ab Januar steht zudem eine Neustarthilfe für Solo-Selbstständige bereit.

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